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CBAM: Was Importeure jetzt wissen müssen

Seit 2026 gilt CBAM im Ernst: Bestimmte Waren dürfen nur noch zugelassene Anmelder einführen, und für die enthaltenen Emissionen werden Zertifikate fällig. Ein Überblick für Importeure.

Kyra Thelen · Stand: Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Mit dem CO₂-Grenzausgleichssystem – englisch Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM – will die EU verhindern, dass emissionsintensive Produktion in Länder mit niedrigeren Klimaschutzauflagen abwandert. Wer bestimmte Waren in die EU einführt, soll für die bei ihrer Herstellung entstandenen Emissionen einen vergleichbaren CO₂-Preis zahlen wie ein Hersteller in der EU. Nach einer Übergangsphase mit reinen Berichtspflichten gilt seit dem 1. Januar 2026 die endgültige Phase.

Welche Waren betroffen sind

CBAM erfasst bislang sechs Warengruppen, jeweils mit genau bestimmten Zolltarifnummern:

  • Eisen und Stahl, einschließlich vieler Erzeugnisse wie Schrauben, Rohre und Bleche,
  • Aluminium und Aluminiumerzeugnisse,
  • Zement,
  • Düngemittel,
  • Wasserstoff,
  • Strom.

Ob eine Ware erfasst ist, entscheidet allein die Zolltarifnummer. Eine falsche Tarifierung ist damit nicht mehr nur eine Zollfrage, sondern auch eine CBAM-Frage.

Wer eine Zulassung braucht

CBAM-Waren dürfen nur noch von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden. Ausgenommen sind Importeure, deren Einfuhren unter einer jährlichen Mengenschwelle bleiben; sie liegt bei 50 Tonnen pro Jahr und Importeur für die Warengruppen außer Strom und Wasserstoff. Wer die Schwelle voraussichtlich überschreitet, muss die Zulassung rechtzeitig beantragen. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig; der Antrag läuft über das CBAM-Register der EU.

Der Zoll kontrolliert bei der Einfuhr, ob der Anmelder zugelassen ist. Ohne Zulassung wird die Ware nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, und für bereits eingeführte Mengen drohen empfindliche Sanktionen.

Was zu tun ist

  1. Mengen erfassen: alle im Kalenderjahr eingeführten CBAM-Waren, nach Warenart und Ursprung.
  2. Emissionen ermitteln: die bei der Herstellung entstandenen „grauen“ Emissionen – möglichst auf Basis tatsächlicher Daten des Herstellers, die von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert sind. Ersatzweise gelten Standardwerte, die meist ungünstiger sind.
  3. CBAM-Erklärung abgeben: einmal jährlich für das Vorjahr, jeweils bis zum 30. September. Die erste Erklärung für 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig. Die vierteljährlichen Berichte aus der Übergangsphase 2023 bis 2025 sind entfallen.
  4. Zertifikate abgeben: CBAM-Zertifikate entsprechend den erklärten Emissionen. Ihr Preis orientiert sich am europäischen Emissionshandel. Ein im Ursprungsland bereits gezahlter CO₂-Preis kann angerechnet werden.
  5. Zertifikate unterjährig vorhalten: Zertifikate werden erst ab dem 1. Februar 2027 verkauft; für die Einfuhren des Jahres 2026 werden sie also nachträglich erworben. Ab 2027 müssen zum Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens die Hälfte der Emissionen auf dem Konto liegen, die in den seit Jahresbeginn eingeführten Waren stecken. Es gibt also auch unterjährig etwas zu tun.

Wo die Praxis hakt

Die rechtlichen Pflichten sind überschaubar. Schwierig sind die Daten. Die Emissionen kennt nur der Hersteller, oft ein Zulieferer seines Lieferanten in China, Indien oder der Türkei. Viele Hersteller liefern die Daten nicht, unvollständig oder in einer Form, die einer Prüfung nicht standhält. Wer dann auf Standardwerte ausweichen muss, zahlt mehr.

Hinzu kommen Schnittstellen im eigenen Haus: Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeit und Finanzen müssen zusammenarbeiten, denn CBAM betrifft die Lieferantenauswahl, die Zollanmeldung, die Klimaberichterstattung und die Kalkulation zugleich.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie anhand Ihrer Zolltarifnummern, welche Ihrer Einfuhren unter CBAM fallen und ob Sie die Mengenschwelle überschreiten.
  • Beantragen Sie die Zulassung rechtzeitig, falls nötig – oder klären Sie, ob Ihr Zollvertreter als Anmelder auftreten kann.
  • Nehmen Sie Emissionsdaten und deren Verifizierung in Ihre Lieferverträge auf.
  • Kalkulieren Sie die Zertifikatskosten in Ihre Einkaufspreise ein.
  • Legen Sie fest, wer im Unternehmen für CBAM verantwortlich ist.

Die Regeln werden laufend nachgeschärft, und die EU plant, den Anwendungsbereich auf nachgelagerte Erzeugnisse auszuweiten. Wir halten Sie auf dem aktuellen Stand und verbinden CBAM mit dem, was ohnehin geprüft wird: Tarifierung, Ursprung und Zollwert.

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