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EUDR: Die EU-Entwaldungsverordnung im Überblick

Nach zwei Verschiebungen wird es ernst. Ab dem 30. Dezember 2026 dürfen Kakao, Kaffee, Holz und weitere Erzeugnisse nur noch mit Sorgfaltserklärung in die EU. Was Sie bis dahin klären sollten.

Kyra Thelen · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse, kurz EUDR, soll verhindern, dass Waren auf den EU-Markt gelangen, für die Wald gerodet oder geschädigt wurde. Sie ist bereits 2023 in Kraft getreten, ihr Anwendungsbeginn wurde aber zweimal verschoben. Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025 gelten die Pflichten für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Zugleich wurden die Pflichten deutlich vereinfacht.

Wichtig ist dabei der verschobene Stichtag für die Größeneinstufung. Maßgeblich sind jetzt die Verhältnisse zum 31. Dezember 2024. Unternehmen, die bisher als klein galten, können dadurch als mittlere Unternehmen einzustufen sein und schon zum 30. Dezember 2026 vollständig in der Pflicht stehen.

Welche Erzeugnisse betroffen sind

Erfasst sind sieben Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, dazu die daraus hergestellten Erzeugnisse wie Rindfleisch, Schokolade, Palmöl, Reifen, Möbel, Papier und Verpackungen. Bücher und Druckerzeugnisse des Kapitels 49 sind mit der Änderung 2025 vollständig herausgefallen, Papier und Pappe des Kapitels 48 bleiben erfasst. Welche Erzeugnisse genau gemeint sind, regelt Anhang I der Verordnung anhand von Zolltarifnummern. Wie beim CO2-Grenzausgleich (CBAM) entscheidet also die Tarifierung, ob eine Ware erfasst ist. Im Übrigen haben beide Regelwerke wenig gemeinsam. CBAM verlangt Emissionsdaten und Zertifikate, die EUDR einen Herkunftsnachweis bis zur Anbaufläche.

Anhang I wird geändert. Die Kommission hat am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt angenommen, die zweimonatige Einspruchsfrist von Parlament und Rat ist abgelaufen, das Inkrafttreten wird für Dezember 2026 erwartet. Herausfallen sollen unter anderem Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Saatsoja, bestimmte Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Treibriemen sowie Sitze für Luftfahrzeuge und Fahrzeuge. Hinzukommen sollen löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen. Neu aufgenommene Erzeugnisse sind erst ab dem 30. Dezember 2027 erfasst.

Was entwaldungsfrei bedeutet

Ein Erzeugnis darf nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Entwaldungsfrei: Die Rohstoffe stammen von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz darf es dort seitdem auch keine Waldschädigung gegeben haben.
  • Legal erzeugt: Die Erzeugung entspricht den Gesetzen des Erzeugerlandes, etwa zu Landnutzung, Umweltschutz und Arbeitsrecht.
  • Sorgfaltserklärung: Für das Erzeugnis liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Marktteilnehmer und Händler

Die Hauptlast trägt der Marktteilnehmer, der ein Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringt oder es ausführt, typischerweise der Importeur. Er muss Informationen sammeln, das Risiko bewerten, es gegebenenfalls mindern und vor der Einfuhr eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU abgeben.

Seit der Änderung 2025 gilt im Wesentlichen das Prinzip der einmaligen Erklärung. Dabei ist zu unterscheiden. Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer gibt keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab, muss aber die Referenznummern der ursprünglichen Erklärung und die Rückverfolgbarkeit dokumentieren. Weiter hinten in der Kette genügt es, die Lieferanteninformationen aufzubewahren und mit den Behörden zusammenzuarbeiten, eine eigene Prüfpflicht besteht dort nicht mehr. Die Einzelheiten sind in den Leitlinien der Kommission vom Mai 2026 konkretisiert und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Geolokalisierung und Risikobewertung

Kernstück der Sorgfaltspflicht sind die Geodaten. Für jede Anbaufläche, auf der die Rohstoffe erzeugt wurden, sind Koordinaten anzugeben, bei größeren Flächen als Polygon. Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Ländern mit geringem Risiko wurden vereinfachte Erklärungen eingeführt, die einmalig abgegeben werden und Postanschriften statt Geokoordinaten zulassen. Auf dieser Grundlage bewertet der Marktteilnehmer, ob ein mehr als vernachlässigbares Risiko besteht, dass das Erzeugnis nicht entwaldungsfrei oder nicht legal ist. Ist das der Fall, muss er weitere Nachweise einholen oder auf die Ware verzichten.

Wie gründlich zu prüfen ist, hängt auch vom Länder-Benchmarking ab. Die Kommission hat im Mai 2025 alle Staaten in die Kategorien geringes, normales und hohes Risiko eingeteilt. Das Parlament hat die Einstufung im Juli 2025 abgelehnt, die Abstimmung war aber nicht bindend und die Liste gilt weiter. Eine erste Überprüfung auf Grundlage aktualisierter Daten ist für 2026 vorgesehen, Einstufungen können sich also ändern.

Bei geringem Risiko entfallen nur die Risikobewertung und die Risikominderung. Die Informationspflichten und die Sorgfaltserklärung bleiben bestehen, und ein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko ist weiterhin auszuschließen. Eine Befreiung ist das also nicht. Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko werden häufiger kontrolliert.

Die Rolle des Zolls

Bei der Einfuhr und der Ausfuhr muss die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in der Zollanmeldung angegeben werden. Der Zoll prüft risikoorientiert und arbeitet mit den zuständigen Behörden zusammen. In Deutschland sind das nach dem Entwurf des Durchführungsgesetzes die Länder für Primärproduktion und Holzgewinnung im Inland und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für alles Übrige. Bei Verdacht kann der Zoll die Überlassung der Ware aussetzen. Fehlt die Referenznummer, wird die Ware nicht abgefertigt.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen festlegen. Die Verordnung gibt vor, dass Geldbußen im Höchstmaß mindestens 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes erreichen können. Hinzu kommen die Einziehung der Erzeugnisse und der Erlöse sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Das deutsche Durchführungsgesetz geht darüber hinaus. Der Entwurf, den das Kabinett am 14. August 2026 beschlossen hat, sieht nicht nur Bußgelder bis 100.000 Euro und bei großen Unternehmen bis zu 4 Prozent des Unionsumsatzes vor, sondern auch Straftatbestände. Vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von einem bis zu zehn Jahren und bei Leichtfertigkeit bis zu drei Jahren. Erfasst werden auch Dokumentations- und Verfahrensverstöße, nicht nur materielle Fehler. Der Abschluss des Verfahrens ist vor dem 30. Dezember 2026 vorgesehen.

So gehen Sie vor

  1. Betroffenheit prüfen. Gleichen Sie Ihre Zolltarifnummern mit Anhang I ab, einschließlich der anstehenden Änderungen.
  2. Größe und Frist klären. Prüfen Sie Ihre Einstufung zum 31. Dezember 2024. Davon hängt ab, ob Sie zum 30. Dezember 2026 oder erst zum 30. Juni 2027 in der Pflicht stehen.
  3. Rolle klären. Sind Sie Marktteilnehmer, erster nachgelagerter Marktteilnehmer oder weiter hinten in der Kette? Davon hängen Ihre Pflichten ab.
  4. Daten anfordern. Nehmen Sie Geodaten und Legalitätsnachweise in Ihre Lieferverträge auf, Lieferanten brauchen Vorlauf.
  5. Zollprozess anpassen. Stellen Sie sicher, dass die Referenznummer rechtzeitig vorliegt und Ihr Spediteur sie in der Anmeldung angibt.
  6. Verantwortung festlegen. Benennen Sie intern, wer die Sorgfaltserklärungen abgibt und dokumentiert. Bei der Einordnung von Lieferketten kann eine Beratung im Einzelfall sinnvoll sein, siehe Compliance.

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