Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie belastet den Verbraucher, geschuldet wird sie aber von Unternehmen, also vom Hersteller, vom Steuerlagerinhaber, vom Einführer oder von demjenigen, der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Grundlage sind das Tabaksteuergesetz (TabStG) und die Tabaksteuerverordnung (TabStV), die auf der Systemrichtlinie (EU) 2020/262 und der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU beruhen. Zuständig sind die Hauptzollämter.
Was besteuert wird
Der Tabaksteuer unterliegen nach § 1 TabStG die Tabakwaren, also Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie Rauchtabak in Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Daneben stehen als eigene Steuergegenstände erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und die sogenannten Substitute für Tabakwaren. Unter die Substitute fallen die Flüssigkeiten für E-Zigaretten, und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten. Wer Liquids herstellt, einführt oder aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, ist damit ebenso tabaksteuerpflichtig wie ein Zigarettenhersteller.
Der Tarif in § 2 TabStG kombiniert meist einen Mengenanteil mit einem Anteil am Kleinverkaufspreis. Seit dem 1. Januar 2026 gilt:
- Zigaretten: 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens der gesetzliche Mindeststeuersatz.
- Feinschnitt: 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, ebenfalls mit Mindeststeuer.
- Zigarren und Zigarillos: 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mit Mindeststeuer.
- Pfeifentabak: 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 26 Euro je Kilogramm.
- Erhitzter Tabak: Steuer wie Pfeifentabak zuzüglich einer Zusatzsteuer von 80 Prozent der Differenz zur Zigarettensteuer.
- Wasserpfeifentabak: Steuer wie Pfeifentabak zuzüglich 23 Euro je Kilogramm.
- Substitute (Liquids): 0,32 Euro je Milliliter.
Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 einen Entwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes beschlossen, der ab dem 1. Januar 2027 vier jährliche Erhöhungsstufen bis 2030 für alle sieben Kategorien vorsieht. Er liegt als Bundestagsdrucksache 21/7859 vor. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, Sätze und Zeitplan können sich ändern.
Steuerzeichen
Die Tabaksteuer wird nicht wie andere Steuern angemeldet und überwiesen, sondern durch Steuerzeichen entrichtet (§ 17 TabStG). Hersteller und Einführer bestellen die Banderolen beim Zoll, berechnen dabei die Steuer selbst und bringen sie entwertet auf jeder Kleinverkaufspackung an. Auf dem Steuerzeichen stehen Packungspreis und Packungsinhalt. Für den Handel folgt daraus eine Preisbindung. Der aufgedruckte Preis darf gegenüber Verbrauchern nicht unterschritten werden, Rabatte und Zugaben sind unzulässig (§ 26 TabStG).
Steuerlager, Steueraussetzung und EMCS
Solange Tabakwaren in einem zugelassenen Steuerlager hergestellt oder gelagert werden, ist die Steuer ausgesetzt. Sie entsteht erst, wenn die Ware das Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr verlässt. Herstellungsbetriebe und Steuerlager brauchen eine Erlaubnis des Hauptzollamts nach den §§ 5 und 6 TabStG. Voraussetzung sind unter anderem steuerliche Zuverlässigkeit, ordnungsgemäße Buchführung und in der Regel eine Sicherheitsleistung.
Unter Steueraussetzung wird Ware zwischen Steuerlagern, auch grenzüberschreitend in der EU, nur mit elektronischem Verwaltungsdokument im System EMCS befördert. Der Empfänger muss den Eingang zeitnah bestätigen. Erst die Eingangsmeldung erledigt das Verfahren für den Versender. Fehlt sie oder stimmen Mengen nicht, entsteht die Steuer regelmäßig dort, wo die Unregelmäßigkeit festgestellt wird.
Bezug aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern
Gewerbliche Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten laufen in der Praxis unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager oder einem registrierten Empfänger (§ 7 TabStG). Bereits versteuerte Ware aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats kann nur in engen Grenzen gewerblich geliefert werden, nämlich zwischen zertifiziertem Versender und zertifiziertem Empfänger nach § 23 TabStG, und nur, wenn die Ware vom Verpackungszwang des § 16 TabStG befreit ist. Ausländische Steuerzeichen gelten in Deutschland nicht. Bei Einfuhren aus Drittländern entsteht die Tabaksteuer nach § 21 TabStG mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, sofern sich nicht unmittelbar ein Steueraussetzungsverfahren anschließt. Zum Zoll kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
Kontrollen und Risiken
Tabakwaren stehen unter besonderer Steueraufsicht. Der Zoll prüft Steuerlager, kontrolliert Lieferketten und Händler und gleicht Bestände mit EMCS-Daten ab. Typische Risiken:
- Ware ohne gültige Steuerzeichen: Wer unversteuerte Tabakwaren in Besitz nimmt, kann selbst Steuerschuldner werden, auch ein Händler, der sie gutgläubig günstig eingekauft hat.
- Steuerhehlerei: Wer Ware ankauft oder absetzt, für die Tabaksteuer hinterzogen wurde, macht sich nach § 374 AO strafbar. Gewerbsmäßiges Handeln und Schmuggel werden deutlich höher bestraft.
- Unerledigte Beförderungen: Fehlende Eingangsmeldungen, Fehlmengen oder Umleitungen lassen die Steuer beim Versender oder Empfänger entstehen.
- Liquids und neue Produkte: Gerade im Online-Handel mit E-Zigaretten-Zubehör werden Steuerpflichten übersehen, etwa bei Bezügen aus anderen Mitgliedstaaten oder bei Basen und Aromen, die als Substitute gelten können.
Auf EU-Ebene hat die Kommission am 16. Juli 2025 eine Neufassung der Tabaksteuerrichtlinie vorgeschlagen, COM(2025) 580, mit höheren Mindeststeuersätzen und der Einbeziehung von E-Zigaretten, erhitztem Tabak und Nikotinbeuteln. Der Vorschlag ist festgefahren. Der Rat muss einstimmig entscheiden, das Europäische Parlament hat den Vorschlag am 17. Juni 2026 abgelehnt und die Kommission zur Rücknahme aufgefordert. Bindend ist die Anhörung des Parlaments bei Steuerrechtsakten nicht, politisch ist eine Einigung derzeit aber nicht absehbar.
So gehen Sie vor
- Produkte einordnen. Klären Sie für jedes Produkt, in welche Steuerkategorie es fällt, bei Liquids, Aromen und neuartigen Erzeugnissen am besten schriftlich mit dem Hauptzollamt.
- Erlaubnisse prüfen. Herstellung, Lagerung unter Steueraussetzung und Bezug als registrierter oder zertifizierter Empfänger setzen jeweils eine eigene Erlaubnis voraus.
- Lieferanten prüfen. Kaufen Sie nur von bekannten Bezugsquellen, prüfen Sie Steuerzeichen und Preise. Auffällig günstige Angebote sind ein Warnsignal.
- EMCS überwachen. Offene Verwaltungsdokumente, Fehlmengen und Fristen sollten täglich kontrolliert und Abweichungen sofort geklärt werden.
- Preisänderungen planen. Steigen die Sätze, brauchen Sie rechtzeitig neue Steuerzeichen und angepasste Packungspreise.
Gerade bei neuen Produkten oder Lieferwegen lohnt eine Prüfung im Einzelfall, bevor die erste Ware fließt. Mehr zur verbrauchsteuerlichen Beratung finden Sie unter Steuer.