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Alkoholsteuer, Biersteuer und Schaumweinsteuer

Ob Brennerei, Getränkehandel, Online-Shop oder Chemieunternehmen mit Ethanol: Wer mit Alkohol arbeitet, hat mit dem Zoll zu tun. Ein Überblick über die Steuern, die Verfahren und die typischen Fehler.

Markus Bitzer · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Auf alkoholische Getränke erhebt Deutschland mehrere Verbrauchsteuern nebeneinander. Sie folgen denselben Grundregeln der Systemrichtlinie (EU) 2020/262. Die Steuer ist ausgesetzt, solange die Ware in einem Steuerlager oder unter Steueraussetzung befördert wird, und entsteht, wenn sie in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt. Zuständig sind die Hauptzollämter.

Wein ohne Kohlensäure wird in Deutschland nicht besteuert. Eine deutsche Tarifvorschrift für Wein gibt es gar nicht, der unionsrechtliche Mindestsatz liegt seit 1993 bei null. Steuerfrei heißt aber nicht pflichtfrei. Gewerbliche Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unterliegen nach den §§ 32 und 33 SchaumwZwStG der Steueraufsicht, mit Erleichterungen für Kleinerzeuger unter 1.000 Hektolitern im Jahr.

Die einzelnen Steuern

  • Alkoholsteuer: Nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG) werden Spirituosen und Ethanol besteuert, gemessen an der Menge reinen Alkohols. Der Regelsatz beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (§ 2 AlkStG).
  • Biersteuer: Sie richtet sich nach dem Stammwürzegehalt in Grad Plato und beträgt 0,787 Euro je Hektoliter und Grad Plato. Rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung unter 200.000 Hektolitern zahlen gestaffelt ermäßigte Sätze, von 75 Prozent des Regelsatzes bei 40.000 Hektolitern bis hinunter auf 50 Prozent bei 5.000 Hektolitern und darunter.
  • Schaumweinsteuer: 136 Euro je Hektoliter, für Schaumwein unter 6 Volumenprozent 51 Euro je Hektoliter (§ 2 SchaumwZwStG).
  • Zwischenerzeugnissteuer: Für Erzeugnisse wie Portwein, Sherry oder Wermut gelten nach § 30 SchaumwZwStG 153 Euro je Hektoliter über 15 Volumenprozent, 102 Euro bis 15 Volumenprozent und 136 Euro für Erzeugnisse bis 15 Volumenprozent in Schaumweinaufmachung.
  • Alkopopsteuer: Eine Sondersteuer auf süße Mischgetränke mit Spirituosen, 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, zusätzlich zur Alkoholsteuer.

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes sieht vor, Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer ab dem 1. Januar 2027 um jeweils 20 Prozent anzuheben. Die Biersteuer ist danach nicht betroffen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Steuerlager, Steueraussetzung und EMCS

Wer Alkoholerzeugnisse herstellt, bearbeitet oder unversteuert lagert, braucht eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Das Hauptzollamt prüft die steuerliche Zuverlässigkeit und verlangt in der Regel eine Sicherheit. Unter Steueraussetzung wird nur mit elektronischem Verwaltungsdokument im System EMCS befördert. Seit Februar 2023 laufen auch gewerbliche Lieferungen bereits versteuerter Ware zwischen Mitgliedstaaten über EMCS, mit vereinfachtem Verwaltungsdokument zwischen zertifiziertem Versender und zertifiziertem Empfänger (§ 24 AlkStG). Wer solche Ware regelmäßig empfängt, braucht diesen Status und dafür eine eigene Erlaubnis (§ 24a AlkStG).

Steuerfreie Verwendung

Alkohol, der nicht getrunken wird, kann nach § 27 AlkStG steuerfrei sein. Unvergällt gilt das etwa für die Herstellung von Arzneimitteln, von Essig und von Aromen, vergällt für Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, also beispielsweise Kosmetik und Reinigungsmittel, sowie für Heiz- und Reinigungszwecke. Ob vergällt oder unvergällt verwendet werden darf, entscheidet damit der Verwendungszweck. Wer steuerfrei verwenden will, braucht nach § 28 AlkStG eine Erlaubnis des Hauptzollamts, die den Zweck genau festlegt. Vollständig vergällter Alkohol ist davon ausgenommen und kann frei in den Verkehr gebracht werden. Weicht die tatsächliche Verwendung von der Erlaubnis ab, fehlt die vorgeschriebene Vergällung oder lässt sich der Verbleib nicht feststellen, entsteht die Steuer sofort beim Verwender.

Bezug aus EU und Drittland, Versandhandel

Bei Einfuhren aus Drittländern entsteht die Verbrauchsteuer nach § 22 AlkStG mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, die Ware geht unmittelbar unter Steueraussetzung in ein Steuerlager. Bei Bezügen aus anderen Mitgliedstaaten kommt es darauf an, ob die Ware unter Steueraussetzung oder bereits versteuert reist. Ausländische Verbrauchsteuer wird in Deutschland nicht angerechnet, sie kann allenfalls im Abgangsstaat erstattet werden.

Verkaufen Händler aus anderen Mitgliedstaaten an Privatkunden in Deutschland, liegt Versandhandel vor und die deutsche Steuer entsteht. Der Versandhändler braucht nach § 25 AlkStG eine Erlaubnis des Hauptzollamts, muss Sicherheit leisten, Aufzeichnungen führen und jede einzelne Lieferung vorher anzeigen. Er kann einen im Steuergebiet ansässigen Steuervertreter benennen, der seinerseits eine Erlaubnis braucht. Umgekehrt müssen deutsche Online-Shops, die an Privatkunden im EU-Ausland verkaufen, ihre Lieferungen dem Hauptzollamt vorher anzeigen und die Pflichten im Bestimmungsland erfüllen.

Kleinbrenner

Seit dem Ende des Branntweinmonopols 2018 gilt für Brennereien einheitlich das Alkoholsteuergesetz. Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer zahlen innerhalb ihrer zulässigen Jahreserzeugung einen ermäßigten Satz von 1.022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, die Steuer wird dort pauschal nach der Rohstoffmenge und amtlichen Ausbeutesätzen berechnet. Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 Hektoliter reinen Alkohols zahlen 730 Euro. Beide Ermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig und kein Lizenznehmer ist. Die Höchstmengen von 3 Hektolitern reinen Alkohols für Abfindungsbrennereien (§ 9 AlkStG) und 0,5 Hektolitern, also 50 Litern, für Stoffbesitzer (§ 11 AlkStG) sowie die Anmeldefristen vor jedem Brennvorgang sind genau einzuhalten. Wer sie überschreitet, verliert den Status.

Typische Fehler, Kontrollen und Strafrecht

  • Fehlende oder abgelaufene Erlaubnisse: Ein neuer Lagerort, ein neues Produkt oder ein geänderter Verwendungszweck ist von der bestehenden Erlaubnis oft nicht gedeckt.
  • Unerledigte Verwaltungsdokumente: Ohne Eingangsmeldung oder bei Fehlmengen entsteht die Steuer beim Versender.
  • Schwund und Bestandsdifferenzen: Verluste sind nur in engen Grenzen steuerfrei und müssen dokumentiert sein.
  • Falsche Einordnung: Ob ein Mischgetränk Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnis oder Alkopop ist, entscheidet über die Steuer. Grundlage ist die Zolltarifnummer.

Das Hauptzollamt überwacht Steuerlager und Erlaubnisscheininhaber laufend und führt Steueraufsichtsmaßnahmen und Außenprüfungen durch. Ergeben sich Anhaltspunkte für vorsätzlich falsche Angaben, droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wer unversteuerte Ware ankauft oder absetzt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO. Leichtfertigkeit kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

So gehen Sie vor

  1. Produkte zuordnen. Ermitteln Sie für jedes Erzeugnis die Steuerart und den Satz.
  2. Status klären. Prüfen Sie, ob Sie Steuerlagerinhaber, registrierter oder zertifizierter Empfänger, Versandhändler oder Erlaubnisscheininhaber sein müssen.
  3. EMCS und Bestände abgleichen. Kontrollieren Sie offene Vorgänge regelmäßig und dokumentieren Sie Verluste.
  4. Versandhandel prüfen. Verkaufen Sie an Privatkunden in andere Mitgliedstaaten, klären Sie vorher die Anzeigepflichten hier und die Pflichten im Bestimmungsland.
  5. Fehler korrigieren. Stellen Sie Unstimmigkeiten fest, sollten sie zeitnah gegenüber dem Hauptzollamt bereinigt werden.

Weitere Informationen zur Beratung in Verbrauchsteuerfragen finden Sie unter Steuer. Zur Tabaksteuer siehe Tabaksteuer: Pflichten für Unternehmen.

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