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Einfuhrumsatzsteuer: Abzug, Fallstricke, Risiken

Die Einfuhrumsatzsteuer gilt als durchlaufender Posten, bis der Vorsteuerabzug versagt wird oder der Zoll nacherhebt. Wo die typischen Fehler liegen und wie Sie sie vermeiden.

Kyra Thelen · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Wer Waren aus einem Drittland in den freien Verkehr der EU überführt, schuldet neben dem Zoll die Einfuhrumsatzsteuer. Für Unternehmen mit vollem Vorsteuerabzug ist sie wirtschaftlich meist neutral. Sie wird an den Zoll gezahlt und beim Finanzamt als Vorsteuer zurückgeholt. Diese Neutralität setzt aber voraus, dass der Richtige anmeldet, der Richtige abzieht und die Bemessungsgrundlage stimmt.

Entstehung und Zuständigkeit

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Umsatzsteuer, wird aber vom Zoll verwaltet. Nach § 21 Abs. 2 UStG gelten für sie die Zollvorschriften sinngemäß. Sie entsteht deshalb in aller Regel zusammen mit der Zollschuld, also mit der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr, und zwar auch dann, wenn kein Zoll anfällt, etwa wegen eines Präferenzursprungs. Schuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung zusätzlich die Person, für deren Rechnung angemeldet wird.

Bemessungsgrundlage

Nach § 11 UStG bemisst sich die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollwert. Hinzuzurechnen sind nach Absatz 3 unter anderem:

  • Abgaben im Ausland: Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben, die im Ausland für den Gegenstand geschuldet werden,
  • Abgaben bei der Einfuhr: der Zoll selbst sowie Verbrauchsteuern, die bei Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer endgültig entstanden sind,
  • Vermittlungs- und Beförderungskosten: Kosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet und, wenn ein weiterer Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet bei Entstehung der Steuer bereits feststeht, bis zu diesem.

Jeder Fehler beim Zollwert schlägt damit auf die Einfuhrumsatzsteuer durch. Werden etwa Lizenzgebühren oder Beistellungen übersehen, ist die Bemessungsgrundlage zu niedrig. Einzelheiten dazu im Beitrag Zollwert: Lizenzgebühren und Beistellungen.

Vorsteuerabzug: Wer darf abziehen?

Abziehen darf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wurde. Entscheidend ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, wer im Zeitpunkt der Überlassung die Verfügungsmacht über die Ware hat. Wer die Zollanmeldung abgibt oder die Steuer bezahlt, ist dafür unerheblich. Abziehbar ist seit 2020 die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, nicht mehr nur die entrichtete. Der Abzug setzt also keine Zahlung voraus. Als Nachweis dient der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls aus ATLAS. Er muss den Abziehenden ausweisen und sollte mit der Buchhaltung abgeglichen werden.

Zwei Konstellationen führen immer wieder zu Problemen:

  • Lieferkondition DDP: Liefert ein ausländischer Lieferant verzollt und versteuert, meldet er selbst oder sein Beauftragter an und schuldet die Einfuhrumsatzsteuer. Dann gilt seine Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt. Er muss sich in Deutschland registrieren und deutsche Umsatzsteuer berechnen. Der Kunde darf die Einfuhrumsatzsteuer nicht abziehen, auch wenn sein Name im Bescheid auftaucht oder sie ihm weiterbelastet wird.
  • Spediteur als indirekter Vertreter: Der Spediteur haftet als Gesamtschuldner, hat aber keine Verfügungsmacht und damit keinen Vorsteuerabzug. Fällt der Auftraggeber aus oder war er nur vorgeschoben, bleibt die Steuer beim Spediteur hängen.

Aufschubkonto und Fristenmodell

Mit einem Aufschubkonto beim Zoll wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht sofort, sondern gesammelt fällig. Seit Dezember 2020 gilt das sogenannte Fristenmodell nach § 21 Abs. 3a UStG. Die aufgeschobene Einfuhrumsatzsteuer ist erst am 26. des zweiten Folgemonats zu zahlen. Zusammen mit dem Abzug der entstandenen Steuer lässt sich der Vorsteuerabzug bei monatlicher Voranmeldung häufig vor der Zahlung geltend machen. Voraussetzung ist eine Sicherheit. Wer das Aufschubkonto seines Spediteurs nutzt, sollte die Abrechnung genau prüfen.

Ein echtes Verrechnungsmodell, bei dem die Einfuhrumsatzsteuer gar nicht mehr an den Zoll gezahlt, sondern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet und zugleich als Vorsteuer abgezogen wird, gibt es in Deutschland noch nicht. Die Finanzministerkonferenz hat am 10. September 2026 beschlossen, ein solches Modell ab dem 1. Januar 2030 bereitzustellen. Eine gesetzliche Regelung steht noch aus.

Verfahren 4200 und Betrugsrisiken

Wird eine Ware eingeführt und unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat weitergeliefert, kann die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei sein, in der Zollanmeldung mit dem Verfahrenscode 4200. Voraussetzung sind unter anderem gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Importeurs und des Erwerbers, der Nachweis der Beförderung in den anderen Mitgliedstaat und eine korrekte Zusammenfassende Meldung. Ähnliche Fragen stellen sich bei Umsatzsteuerlagern nach § 4 Nr. 4a UStG.

Das Verfahren ist anfällig für Betrug. Die Ware kommt im anderen Mitgliedstaat nie an, der Erwerber ist nicht auffindbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entfällt die Befreiung, wenn der Anmelder in einen Betrug eingebunden war oder die von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht beachtet hat. Der Zoll erhebt die Einfuhrumsatzsteuer dann nach, oft beim Spediteur, der als indirekter Vertreter angemeldet hat. Wer 4200-Sendungen abwickelt, sollte Auftraggeber und Erwerber prüfen und die Nachweise vollständig aufbewahren.

Folgen von Fehlern

  • Nacherhebung: Der Zoll setzt zu wenig erhobene Einfuhrumsatzsteuer nach. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf und bei Hinterziehung zehn Jahre.
  • Rückforderung der Vorsteuer: Hat der Falsche abgezogen, fordert das Finanzamt die Vorsteuer zurück, mit Zinsen.
  • Strafbarkeit: Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Einfuhrabgabe. Wer sie verkürzt, kann sich nach § 370 AO strafbar machen, auch wenn er sie als Vorsteuer hätte abziehen dürfen. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018, Aktenzeichen 1 StR 642/17, mindert ein Vorsteuerabzug den Verkürzungsbetrag allerdings, wenn er in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem verkürzten Umsatz steht und die Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen. Das wirkt sich auf die Schwellen des besonders schweren Falls, auf die Verjährung und auf die Selbstanzeige aus. Darauf verlassen kann sich niemand, der Zusammenhang ist im Einzelfall darzulegen.

So gehen Sie vor

  1. Lieferkonditionen prüfen. Klären Sie bei DDP-Lieferungen, wer Anmelder ist, und ziehen Sie fremde Einfuhrumsatzsteuer nicht ab.
  2. Vertretung regeln. Legen Sie mit Ihrem Spediteur schriftlich fest, ob er direkt oder indirekt vertritt und wessen Aufschubkonto genutzt wird.
  3. Bescheide abgleichen. Gleichen Sie die Einfuhrabgabenbescheide regelmäßig mit den gebuchten Vorsteuerbeträgen ab.
  4. Zollwert sauber ermitteln. Hinzurechnungen und Beförderungskosten wirken sich auf beide Abgaben aus.
  5. Fehler früh korrigieren. Gerade bei möglichem Vorsatz ist eine rechtzeitige Berichtigung wichtig. Hier ist eine Beratung im Einzelfall sinnvoll, etwa im Rahmen unserer steuerlichen Beratung.

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