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Dual-Use-Güter erkennen

Ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, entscheidet sich nicht am Zolltarif, sondern an technischen Parametern und am Verwendungszweck. Wie Sie Ihre Güter sauber einordnen und wo die Prüfung in der Praxis oft lückenhaft bleibt.

Frank Mateus · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, kurz Dual-Use-Güter, sind Waren, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Werkzeugmaschinen, Ventile, Pumpen, Sensoren, Messgeräte, Chemikalien oder Verschlüsselungssoftware können erfasst sein, wenn sie bestimmte technische Schwellenwerte erreichen. Wer ausführt, muss deshalb zuerst klären, ob seine Güter kontrolliert sind.

Die Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Nach Artikel 3 bedarf die Ausfuhr der in Anhang I gelisteten Güter aus der EU einer Genehmigung. Anhang I wird regelmäßig an die internationalen Kontrollregime angepasst, zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003, die am 15. November 2025 in Kraft trat und unter anderem Güter aus der Quanten- und Halbleitertechnik neu aufgenommen hat.

Ergänzend gilt die deutsche Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) in der Fassung vom 1. November 2025. Ihr Teil I Abschnitt B enthält national erfasste Dual-Use-Güter, für die § 8 AWV eine Genehmigungspflicht vorsieht.

Die Überführung der früheren nationalen Positionen in EU-Nummern war dabei mehr als eine Umnummerierung. Die Genehmigungspflicht folgt seitdem aus Artikel 3 der Dual-Use-Verordnung statt aus § 8 AWV. Damit entfallen die nationalen Erleichterungen, insbesondere die frühere Wertgrenze von 5.000 Euro. Wer Klassifizierungen aus der Zeit davor nicht auf die neuen Nummern umgestellt hat, arbeitet seitdem in Ausfuhranmeldungen und Allgemeinen Genehmigungen mit falschen Nummern.

Aktuelle Änderung der Güterliste

Die Kommission hat am 14. September 2026 eine weitere Aktualisierung des Anhangs I angenommen, die die Beschlüsse der Kontrollregime aus dem Jahr 2025 umsetzt. Rat und Parlament haben eine zweimonatige Einspruchsfrist, das Inkrafttreten wird für November 2026 erwartet. Das BAFA stellt bereits einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen bereit.

Neu erfasst werden unter anderem Atomic-Layer-Deposition-Anlagen für Molybdän und Ruthenium, EUV-Fotolackverarbeitung und EUV-Maskeninspektion, Einzelwafer-Reinigungsanlagen, Hochvolt-Halbleiterschalter aus Siliziumkarbid, Galliumnitrid und Galliumoxid, keramische Verbundwerkstoffe mit Mullitfaserverstärkung, induktive Absolutwert-Drehgeber, Anlagen zur additiven Fertigung energetischer Materialien, Anlagen zur Herstellung von Siliziumkarbidfasern sowie Technologie für Axialverdichter von Gasturbinentriebwerken. Geändert werden außerdem Parameter bei fortgeschrittenen Rechen-ICs, Sekundärzellen, Lasern und Turboexpandern.

Wichtig ist die Rechtsfolge: Neu gelistete Güter werden mit Inkrafttreten genehmigungspflichtig, ohne Übergangsfrist. Wer Halbleiter-, Werkstoff- oder Sensorikportfolios führt, sollte den Klassifizierungslauf jetzt anstoßen.

Aufbau von Anhang I

Anhang I ist in zehn Kategorien gegliedert:

  • Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
  • Kategorie 1: Besondere Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
  • Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung
  • Kategorie 3: Allgemeine Elektronik
  • Kategorie 4: Rechner
  • Kategorie 5: Telekommunikation und Informationssicherheit
  • Kategorie 6: Sensoren und Laser
  • Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik
  • Kategorie 9: Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe

Jede Listennummer folgt demselben Schema. Ein Beispiel: 2B001. Die erste Ziffer nennt die Kategorie, hier 2 für Werkstoffbearbeitung. Der Buchstabe nennt die Gattung: A für Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, B für Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen, C für Werkstoffe, D für Software, E für Technologie. Die folgende Ziffer verweist auf das Kontrollregime, aus dem die Position stammt, also 0 für das Wassenaar-Arrangement, 1 für das Raketentechnologie-Kontrollregime, 2 für die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, 3 für die Australische Gruppe und 4 für das Chemiewaffenübereinkommen. EU-eigene Positionen tragen an dieser Stelle eine 5, national erfasste Güter in Teil I Abschnitt B eine 9.

Der Güterlistenabgleich in der Praxis

Die Einordnung ist eine technische Prüfung. Entscheidend sind die Parameter, die die Listenposition nennt, also Genauigkeit, Leistung, Frequenz, Werkstoff oder Verschlüsselungsstärke. Dasselbe Produkt kann in einer Ausführung frei, in einer anderen gelistet sein. Typische Fehlerquellen:

  • Zolltarifnummer als Maßstab: Das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA ordnet Zolltarifnummern möglichen Listenpositionen zu. Es liefert Hinweise, ersetzt aber keine Prüfung. Eine Ware kann gelistet sein, obwohl das Verzeichnis für ihre Zolltarifnummer keine Position nennt, und umgekehrt.
  • Prüfung ohne Technik: Die Exportkontrolle kennt die Liste, die Entwicklung kennt das Produkt. Ohne Datenblätter und eine verantwortliche Ansprechperson in der Technik bleibt die Einordnung eine Vermutung.
  • Einmal eingestuft, nie wieder geprüft: Produkte werden weiterentwickelt, die Liste ändert sich jährlich. Die Einstufung gehört deshalb in die Artikelstammdaten und muss bei Änderungen erneut geprüft werden.
  • Anmerkungen übersehen: Ausnahmen und technische Anmerkungen zu einer Position entscheiden oft über das Ergebnis.

Nicht gelistet heißt nicht frei

Auch Güter, die in keiner Liste stehen, können genehmigungspflichtig sein. Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung erfasst nicht gelistete Güter, wenn das BAFA den Ausführer unterrichtet, dass sie für Massenvernichtungswaffen, für eine militärische Endverwendung in einem Land unter Waffenembargo oder als Teile ungenehmigt ausgeführter Rüstungsgüter bestimmt sein können. Weiß der Ausführer selbst von einem solchen Zweck, muss er das BAFA unterrichten.

Artikel 5 enthält eine entsprechende Regelung für Güter der digitalen Überwachung, die im Zusammenhang mit interner Repression oder schweren Menschenrechtsverletzungen verwendet werden können. National ergänzt § 9 AWV diese Regeln für Güter, die für kerntechnische Anlagen in bestimmten Ländern bestimmt sind. Hinzu kommen Embargos und Sanktionen, die eigene Verbote enthalten, dazu unser Beitrag zu den Prüfpflichten bei Sanktionen.

Software und Technologie

Kontrolliert wird nicht nur, was in einer Kiste über die Grenze geht. Als Ausfuhr gilt auch die Übertragung von Software und Technologie mit elektronischen Medien, also per E-Mail, Download, Datenaustauschplattform oder Fernzugriff. Konstruktionszeichnungen, Fertigungsanleitungen oder Quellcode können damit eine genehmigungspflichtige Ausfuhr sein, wenn sie an einen Empfänger außerhalb der EU gehen. Bei Cloud-Diensten kommt es darauf an, wo die Daten gespeichert werden und wer darauf zugreifen kann. Das BAFA hat dazu Hinweise veröffentlicht, die im Einzelfall geprüft werden sollten.

Rechtssicherheit durch das BAFA

Bleibt die Einordnung zweifelhaft, können Sie beim BAFA über das Portal ELAN-K2 eine Auskunft zur Güterliste beantragen. Sie klärt, ob ein Gut gelistet ist. Weiter reicht der Nullbescheid: Er bestätigt für ein konkretes Geschäft, also Gut, Empfänger und Endverwendung, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Beide setzen eine aussagekräftige technische Beschreibung voraus.

So gehen Sie vor

  1. Güter erfassen. Stellen Sie alle Produkte, Ersatzteile, Software und ausgeführte Technologie zusammen, einschließlich dessen, was nur per E-Mail oder Datenaustausch das Haus verlässt.
  2. Technisch einstufen. Gleichen Sie die Parameter gemeinsam mit der Technik gegen Anhang I und Teil I Abschnitt B ab und dokumentieren Sie das Ergebnis mit Begründung.
  3. Update einplanen. Prüfen Sie Ihr Portfolio gegen den BAFA-Änderungsüberblick zum Update 2026, bevor es in Kraft tritt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
  4. Stammdaten pflegen. Hinterlegen Sie die Listennummer im System und legen Sie fest, wann neu geprüft wird.
  5. Verwendung prüfen. Achten Sie auch bei freien Gütern auf Hinweise zu militärischer oder kritischer Endverwendung.
  6. Zweifel klären. Beantragen Sie bei unsicherer Einordnung eine Auskunft zur Güterliste.

Ist ein Gut gelistet, folgt der Genehmigungsantrag. Wie er abläuft, beschreibt unser Beitrag zur Ausfuhrgenehmigung beim BAFA. Die Verantwortung für die Einstufung trägt am Ende der Ausfuhrverantwortliche.

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