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Sanktionen: Was Unternehmen prüfen müssen

Ein Name auf einer Liste genügt, und ein ganz normales Geschäft wird zur Straftat. Welche Sanktionspflichten Unternehmen kennen müssen – und warum ein Abgleich mit der Liste allein nicht reicht.

Frank Mateus · Stand: Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Sanktionen der EU sind unmittelbar geltendes Recht und gelten für jedes Unternehmen in der EU, für jeden EU-Bürger und für jedes Geschäft, das ganz oder teilweise in der EU getätigt wird. Seit 2022 hat sich ihr Umfang vervielfacht – vor allem gegenüber Russland und Belarus. Verstöße sind in Deutschland Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, schon bei Fahrlässigkeit drohen hohe Bußgelder.

Zwei Arten von Sanktionen

Personenbezogene Sanktionen

Gegen gelistete Personen, Unternehmen und Organisationen gilt ein umfassendes Verbot: Ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren, und niemand darf ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen – weder unmittelbar noch mittelbar. Das betrifft nicht nur Zahlungen, sondern auch Lieferungen von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Überlassung von Rechten.

Güter- und branchenbezogene Sanktionen

Daneben gibt es Verbote, bestimmte Güter in bestimmte Länder zu liefern, aus ihnen einzuführen oder dort bestimmte Dienstleistungen zu erbringen – unabhängig davon, wer der Kunde ist. Für Russland umfassen sie inzwischen weite Teile des Maschinenbaus, der Elektronik und der Chemie sowie eine Liste besonders kritischer Güter, die erfahrungsgemäß in russischen Waffensystemen auftauchen.

Eigentum und Kontrolle: der blinde Fleck

Das Bereitstellungsverbot erfasst nach Auffassung der EU auch Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Eigentum einer gelisteten Person stehen oder von ihr kontrolliert werden – selbst wenn diese Unternehmen auf keiner Liste stehen. Ein reiner Namensabgleich findet sie nicht. Wer seine Kunden, Lieferanten und Zahlungsempfänger prüft, muss deshalb auch wissen, wem sie gehören und wer sie tatsächlich beherrscht.

Umgehung und Drittländer

Verboten ist auch, sich an Geschäften zu beteiligen, mit denen Sanktionen umgangen werden – wissentlich oder indem man die Umgehung billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Mit der Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes sind zudem auch fahrlässige Verstöße und das Verschleiern von Geschäften stärker erfasst. In der Praxis laufen solche Geschäfte selten direkt, sondern über Händler in Drittländern – etwa in Zentralasien, im Kaukasus, in der Türkei oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Typische Warnsignale sind:

  • neue Kunden aus diesen Regionen, die plötzlich Güter bestellen, die sie früher nie gekauft haben,
  • Bestellmengen, die nicht zum Geschäft des Kunden passen,
  • ungewöhnliche Lieferwege, Zahlungen von Dritten oder Barzahlung,
  • ausweichende Antworten auf Fragen nach Endverwendung und Endverbleib.

Für bestimmte Güter verlangt die EU außerdem, dass Exporteure in Verträgen mit Partnern in Drittländern den Weiterverkauf nach Russland ausdrücklich verbieten – die sogenannte No-Russia-Klausel. Und Mutterunternehmen müssen sich nach besten Kräften darum bemühen, dass auch ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU die Sanktionen nicht unterlaufen.

Auch die USA haben ein Wort mitzureden

US-Sanktionen und US-Exportkontrollen können auch für Unternehmen in Europa gelten – etwa wenn US-Güter, US-Technologie oder US-Dollar im Spiel sind. Wer mit US-Bezug handelt, muss beide Regelwerke im Blick haben. Dabei können EU- und US-Recht auch gegeneinander stehen.

So sieht wirksames Screening aus

  1. Alle Geschäftspartner prüfen: Kunden, Lieferanten, Spediteure, Banken, Endempfänger – nicht nur neue, sondern regelmäßig auch bestehende, denn die Listen ändern sich ständig.
  2. Eigentumsverhältnisse klären: Bei Partnern aus Risikoländern gehört die Frage nach den wirtschaftlich Berechtigten zum Standard.
  3. Güter prüfen: Fällt die Ware unter eine güterbezogene Beschränkung für das Bestimmungsland?
  4. Treffer sauber bearbeiten: Wer entscheidet, ob ein Treffer echt ist? Wie wird das dokumentiert?
  5. Nachweisen können: Im Ernstfall zählt, was dokumentiert ist. Ein Screening, das niemand belegen kann, hat für die Behörde nicht stattgefunden.

Wenn doch etwas passiert ist

Auch fahrlässige Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Ob und in welcher Höhe, lässt sich beeinflussen – etwa durch eine freiwillige Offenlegung beim Hauptzollamt, wenn der Verstoß rechtzeitig angezeigt und abgestellt wird. Bei Vorsatz wird es gefährlich. In jedem Fall gilt: schnell handeln, sauber aufklären und vor jeder Erklärung gegenüber einer Behörde beraten lassen.

Markus Bitzer hat bei der Zollfahndung selbst Verstöße gegen Embargos und Exportkontrolle ermittelt. Wir wissen, wo Ermittler ansetzen – und wie man ein Screening aufbaut, das einer Prüfung standhält.

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