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Ausfuhrgenehmigung beim BAFA

Ihr Produkt ist gelistet, der Kunde wartet. Welche Genehmigung passt, was das BAFA für den Antrag braucht und welche Pflichten nach der Erteilung beginnen.

Frank Mateus · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Steht fest, dass ein Gut genehmigungspflichtig ist, entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Ausfuhr. Ob ein Gut erfasst ist, behandelt unser Beitrag zu den Dual-Use-Gütern. Hier geht es um den nächsten Schritt, also die passende Genehmigung, den Antrag und das, was danach zu beachten ist. Wer früh plant, vermeidet, dass fertige Ware im Lager auf den Bescheid wartet.

Welche Genehmigung passt

  • Allgemeingenehmigung: Sie ist bereits erteilt und kann von jedem Ausführer genutzt werden, der ihre Voraussetzungen erfüllt, ohne eigenen Antrag. Prüfen Sie diese Möglichkeit zuerst.
  • Einzelgenehmigung: Sie gilt für eine oder mehrere Ausfuhren an einen bestimmten Empfänger in einem Drittland.
  • Sammelgenehmigung: Sie deckt bestimmte Güter für mehrere Empfänger oder Länder ab, in der Dual-Use-Verordnung Globalausfuhrgenehmigung genannt. Das BAFA erteilt sie Unternehmen mit eingespieltem internem Kontrollprogramm und regelmäßigen Ausfuhren.

Einzel- und Sammelgenehmigungen gelten nach Artikel 12 der Dual-Use-Verordnung grundsätzlich bis zu zwei Jahre, sofern das BAFA nichts anderes festlegt.

Allgemeingenehmigungen der EU und des BAFA

Anhang II der Dual-Use-Verordnung enthält acht Allgemeingenehmigungen der Union:

  • EU001: Ausfuhr der meisten Anhang-I-Güter in eine kleine Gruppe eng verbundener Staaten, darunter die USA, Japan, die Schweiz und das Vereinigte Königreich
  • EU002: bestimmte Güter in einige weitere Länder
  • EU003: Ausfuhr nach Reparatur oder Ersatz
  • EU004: vorübergehende Ausfuhr zu Messen und Ausstellungen
  • EU005: bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006: bestimmte Chemikalien
  • EU007: konzerninterne Übertragung von Software und Technologie
  • EU008: Güter der Verschlüsselungstechnik

Daneben gibt es nationale Allgemeingenehmigungen des BAFA. Für Dual-Use-Güter sind vor allem die Nummern 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 und 44 von Bedeutung. Erfüllt ein Vorhaben die Voraussetzungen einer Allgemeingenehmigung der Union, ist das in der Regel der einfachere Weg. Einen förmlichen Vorrang hat sie nicht, der Ausführer kann auch eine Einzelgenehmigung beantragen. Jede Allgemeingenehmigung hat eigene Ausschlüsse, etwa für sensible Güter, bestimmte Endverwendungen oder wenn der Ausführer von einem kritischen Verwendungszweck weiß. Die Bedingungen sind deshalb vor jeder Nutzung zu prüfen.

Zwei Änderungen aus dem Jahr 2026 verschieben den Anwendungsbereich der nationalen Allgemeingenehmigungen spürbar. Seit dem 1. April 2026 ist für die genannten zehn Genehmigungen vor der ersten Nutzung zusätzlich zur Registrierung eine Erklärung zur Sanktionskonformität abzugeben. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung, wer sie unterlässt und gleichwohl ausführt, führt ohne Genehmigung aus. Zum selben Datum wurde Kirgisistan aus den Genehmigungen 12, 13, 43 und 44 gestrichen, Indien wurde in die Genehmigungen 20 bis 25 und 34 aufgenommen. Hinzu kommt die Befristung. Nahezu alle nationalen Allgemeingenehmigungen laufen zum 31. März 2027 aus, ausgenommen die Nummer 30 für unkritische Iran-Geschäfte. Eine eigene Laufzeit hat die Nummer 48 für Rüstungsgüter in die Golfstaaten und die Ukraine, sie gilt bis zum 15. September 2027.

Der Antrag über ELAN-K2

Anträge werden elektronisch über das Portal ELAN-K2 gestellt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen dort registriert ist und gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen benannt hat. Zum Antrag gehören in der Regel:

  • Angaben zum Geschäft: Empfänger, Endverwender, Bestimmungsland, Menge, Wert und Listennummer,
  • technische Beschreibung: Datenblätter oder Spezifikationen, aus denen sich die maßgeblichen Parameter ergeben,
  • Endverbleibserklärung: eine Erklärung des Endverwenders, wofür und wo das Gut eingesetzt wird und dass es nicht ohne Zustimmung weitergegeben wird,
  • Vertragsunterlagen: Auftrag oder Auftragsbestätigung, bei Bedarf weitere Nachweise zur Plausibilität der Verwendung.

Unvollständige oder widersprüchliche Angaben sind der häufigste Grund für Rückfragen. Das BAFA hat dazu eine Praxishilfe zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.

Bearbeitungsdauer und Voranfrage

Eine feste Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Unproblematische Anträge sind oft in wenigen Wochen entschieden. Bei sensiblen Ländern, Gütern oder Endverwendern und immer dann, wenn andere Ressorts beteiligt werden, kann es mehrere Monate dauern. Planen Sie die Genehmigung deshalb in Angebot und Liefertermin ein. Steht ein größeres Geschäft erst in Aussicht, können Sie eine Voranfrage stellen. Das BAFA teilt dann mit, ob es eine Genehmigung unter den geschilderten Umständen erteilen würde. Ein positiver Voranfragebescheid bindet das BAFA, solange sich Sach- und Rechtslage nicht ändern. Er ersetzt aber nicht die Genehmigung selbst.

Pflichten nach der Erteilung

  • Nebenbestimmungen beachten: Menge, Wert, Empfänger und Laufzeit sind verbindlich. Abweichungen erfordern eine Änderung oder neue Genehmigung.
  • Registrieren: Die Nutzung einer Allgemeingenehmigung ist über ELAN-K2 anzuzeigen, je nach Genehmigung bis 30 Tage nach der ersten Ausfuhr, bei EU007 und EU008 bereits davor. Bei den betroffenen nationalen Allgemeingenehmigungen kommt die Erklärung zur Sanktionskonformität hinzu.
  • Melden: Die Meldepflichten zu den Allgemeingenehmigungen der Union hat das BAFA mit Wirkung zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Die Registrierungspflicht besteht unverändert fort. Nationale Allgemeingenehmigungen und einzelne Bescheide können weiterhin Meldungen verlangen.
  • Aufzeichnen: Nach Artikel 27 der Dual-Use-Verordnung sind Geschäftsunterlagen zu Ausfuhren mindestens fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres aufzubewahren.
  • Zollanmeldung: Die Genehmigung ist in der Ausfuhranmeldung korrekt anzugeben.

Folgen von Verstößen

Wer ohne erforderliche Genehmigung ausführt oder gegen Auflagen verstößt, handelt nach dem Außenwirtschaftsgesetz ordnungswidrig oder strafbar. § 17 AWG betrifft Verstöße gegen Waffenembargos, § 18 die übrigen Straftaten, § 19 die Ordnungswidrigkeiten.

Mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026, in Kraft seit dem 6. Februar 2026, ist der Rahmen deutlich schärfer geworden. Nach § 18 Abs. 8a AWG ist leichtfertiges Handeln strafbar, wenn ein güterbezogenes Verbot oder eine Genehmigungspflicht aus einem Sanktionsrechtsakt betroffen ist und sich die Tat auf Dual-Use-Güter des Anhangs I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 bezieht. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Verbandsgeldbuße beträgt nach § 19 Abs. 7 und 8 AWG bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG und bei einer Aufsichtspflichtverletzung in Verbindung damit.

Rechnen Sie nicht damit, dass eine Selbstanzeige das Verfahren abwendet. Das Absehen von der Verfolgung nach § 22 Abs. 4 AWG gilt nur für fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5. Die fahrlässige Ausfuhr ohne Genehmigung fällt unter § 19 Abs. 1 und ist davon nicht erfasst. Hinzu kommt das Risiko, dass das BAFA die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellt.

So gehen Sie vor

  1. Allgemeingenehmigung prüfen. Klären Sie, ob eine Allgemeingenehmigung der Union oder des BAFA greift, und registrieren Sie sich rechtzeitig. Denken Sie bei den betroffenen nationalen Genehmigungen an die Erklärung zur Sanktionskonformität.
  2. Unterlagen vorbereiten. Holen Sie die Endverbleibserklärung früh ein und halten Sie eine aussagekräftige technische Beschreibung bereit.
  3. Zeit einplanen. Berücksichtigen Sie die Bearbeitungsdauer in Angeboten und nutzen Sie bei größeren Projekten die Voranfrage.
  4. Genehmigungen überwachen. Führen Sie eine Übersicht über Laufzeiten, Mengen und Auflagen. Beachten Sie dabei die Befristung der nationalen Allgemeingenehmigungen zum 31. März 2027.
  5. Dokumentieren. Bewahren Sie Antrag, Bescheid und Ausfuhrnachweise geordnet auf.

Bei Sammelgenehmigungen, sensiblen Bestimmungsländern oder einem bereits eingetretenen Verstoß ist eine Beratung im Einzelfall sinnvoll. Mehr zu unserer Unterstützung in der Exportkontrolle.

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