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Russland-Sanktionen: Umgehung über Drittländer

Der Kunde sitzt in Istanbul, Bischkek oder Dubai, die Ware ist für dieses Land nicht gelistet, und trotzdem kann das Geschäft strafbar sein. Woran Sie erkennen, dass Ihre Lieferung für Russland bestimmt sein könnte, und was Sie dann tun müssen.

Frank Mateus · Stand: Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Seit 2022 ist die direkte Lieferung vieler Güter nach Russland verboten. Der Bedarf ist geblieben und wird heute zu einem großen Teil über Drittländer gedeckt, vor allem über die Türkei, Zentralasien, den Kaukasus, die Vereinigten Arabischen Emirate und China. Für Exporteure heißt das, dass ein Kunde außerhalb Russlands kein Freibrief ist. Die allgemeinen Prüfpflichten bei Sanktionen haben wir in einem eigenen Beitrag zu Sanktionen und Prüfpflichten beschrieben. Hier geht es um die Umgehung.

Das Umgehungsverbot

Rechtsgrundlage der güterbezogenen Russland-Sanktionen ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Ihr Artikel 12 verbietet, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Verbote der Verordnung umgangen werden. Vorsatz bedeutet dabei nicht, dass Sie positiv wissen müssen, dass die Ware in Russland ankommt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt es, wenn Sie die Umgehung für möglich halten und sie in Kauf nehmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Rechtssache C-72/11, Afrasiabi). Wer Warnsignale sieht und trotzdem liefert, ohne nachzufragen, bewegt sich genau in diesem Bereich.

Daneben kann die EU seit dem 11. Sanktionspaket die Ausfuhr bestimmter Güter in einzelne Drittländer beschränken, über die systematisch umgangen wird. Mit dem 20. Paket vom 23. April 2026 wurde dieses Instrument erstmals angewendet, und zwar gegenüber Kirgisistan. Betroffen sind unter anderem CNC-Bearbeitungszentren und Netzwerktechnik.

Besonders kritische Güter

Im Mittelpunkt stehen die sogenannten Common High Priority Items, eine von der EU gemeinsam mit den USA, Großbritannien und Japan erstellte Liste von Waren, die in russischen Waffensystemen gefunden wurden. Dazu zählen vor allem elektronische Bauteile, Halbleiter, Funkmodule, Navigationsgeräte, Lager und Werkzeugmaschinen. Die Liste ist nach Zolltarifnummern geordnet, wird laufend erweitert und steht seit dem 14. Sanktionspaket als Anhang XL in der Verordnung selbst. An diesen Anhang knüpfen die besonderen Pflichten der folgenden Abschnitte an.

Warnsignale

Typische Warnsignale, wie sie auch die EU-Kommission in ihren Leitlinien beschreibt, sind:

  • Neuer Kunde: Das Unternehmen wurde erst nach Februar 2022 gegründet, hat keine Internetpräsenz oder dieselbe Adresse wie zahlreiche andere Firmen.
  • Untypischer Bedarf: Ein Handelshaus ohne erkennbare Produktion bestellt Industriekomponenten, Ersatzteile für Maschinen, die es im Land kaum gibt, oder Mengen, die nicht zu seiner Größe passen.
  • Lieferweg: Die Ware soll an eine Spedition, ein Zolllager oder eine Freizone gehen, oder der Weitertransport bleibt offen.
  • Zahlung: Zahlungen kommen von Dritten, aus anderen Ländern als dem des Kunden oder über ungewöhnliche Banken.
  • Verhalten: Der Kunde verzichtet auf Installation, Garantie oder Schulung, drängt auf Eile oder weicht Fragen nach Endverwendung und Endverbleib aus.
  • Russischer Bezug: Geschäftsführer, Gesellschafter, Ansprechpartner oder Dokumente weisen nach Russland oder Belarus.

Ein Warnsignal ist kein Lieferverbot. Es verpflichtet aber zur Aufklärung. Lässt sich der Verdacht nicht ausräumen, müssen Sie das Geschäft ablehnen.

No-Russia-Klausel und Tochtergesellschaften

Nach Artikel 12g der Verordnung müssen Exporteure beim Verkauf bestimmter Güter in Drittländer vertraglich verbieten, dass die Ware nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterverkauft wird. Das betrifft unter anderem die Güter des Anhangs XL, Güter für die Luftfahrt und Feuerwaffen. Der Vertrag muss außerdem angemessene Rechtsfolgen für einen Verstoß vorsehen, und ein bekannt gewordener Verstoß ist der Behörde zu melden. Partnerländer, deren Exportkontrollen den EU-Sanktionen entsprechen, sind ausgenommen. Artikel 12ga verlangt eine entsprechende Klausel, wenn Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder technische Informationen zu diesen Gütern überlassen werden.

Artikel 8a verlangt seit dem 14. Paket, dass Unternehmen in der EU sich nach besten Kräften darum bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern die Sanktionen nicht unterlaufen. Artikel 12gb geht weiter. Wer Güter des Anhangs XL in Drittländer verkauft, muss das Umgehungsrisiko ermitteln, bewerten, dokumentieren und durch angemessene interne Kontrollen steuern. Für Tochtergesellschaften in Drittländern muss das Mutterunternehmen sicherstellen, dass dort dieselben Anforderungen angewendet werden. Das ist eine Erfolgspflicht und damit strenger als die Bemühenspflicht des Artikels 8a.

Strafbarkeit

Vorsätzliche Verstöße gegen die Russland-Sanktionen sind Straftaten nach § 18 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, fahrlässige Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1226 hat die EU Mindeststandards für das Sanktionsstrafrecht vorgegeben. Deutschland hat sie mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 umgesetzt, das am 6. Februar 2026 in Kraft getreten ist.

Drei Vorschriften treffen Geschäfte über Drittländer unmittelbar:

  • § 18 Abs. 6a AWG: Ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegenüber einer öffentlichen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben zu Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder Beschaffenheit macht oder eine von ihm beherrschte Drittstaat-Gesellschaft nutzt, um den Verstoß zu verschleiern. Das ist die typische Umgehungskonstruktion.
  • § 18 Abs. 8a AWG: Leichtfertiges Handeln ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, wenn ein güterbezogenes Verbot oder eine Genehmigungspflicht aus einem Sanktionsrechtsakt betroffen ist und sich die Tat auf Dual-Use-Güter des Anhangs I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 bezieht.
  • § 19 Abs. 7 und 8 AWG: Die Verbandsgeldbuße beträgt bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten nach § 18 Abs. 1 und bei einer Aufsichtspflichtverletzung in Verbindung damit.

Nach § 18 Abs. 10 AWG gelten diese Vorschriften auch für Taten, die Deutsche im Ausland begehen, unabhängig vom Recht des Tatorts.

Einen eigenen allgemeinen Umgehungstatbestand hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG erfasst nur die Umgehung der Einfrierungs- und Bereitstellungspflichten, betrifft also Gelder und wirtschaftliche Ressourcen. Warenbezogene Umgehungen werden über die allgemeinen Tatbestände und den besonders schweren Fall erfasst.

Auf ein Absehen von der Verfolgung nach § 22 Abs. 4 AWG können Sie sich bei Sanktionsverstößen nicht stützen. Die Vorschrift gilt nur für fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5.

Die Sanktionen ändern sich laufend. Aktuell ist das 21. Sanktionspaket, am 23. Juli 2026 vom Rat beschlossen (Verordnung (EU) 2026/1848). Es nimmt 51 weitere Unternehmen in Anhang IV auf, unter anderem in der Türkei, in Kirgisistan, in Kasachstan, in Indien, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in China und in Hongkong. Bei Unternehmen in Anhang IV gelten verschärfte Beschränkungen für Dual-Use-Güter und hochentwickelte Technologie.

So gehen Sie vor

  1. Risikogüter kennen. Gleichen Sie Ihr Sortiment mit Anhang XL und den übrigen Anhängen der Verordnung ab.
  2. Risikokunden identifizieren. Werten Sie Ihre Ausfuhren in die genannten Regionen seit 2022 aus, also neue Kunden, steigende Mengen und neue Güter.
  3. Nachfragen und dokumentieren. Holen Sie Endverbleibserklärungen ein, prüfen Sie die Plausibilität und halten Sie fest, warum Sie liefern.
  4. Verträge anpassen. Nehmen Sie die No-Russia-Klausel mit Rechtsfolgen in alle betroffenen Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen auf.
  5. Tochtergesellschaften einbinden. Regeln Sie verbindlich, welche Prüfungen auch im Ausland gelten, und kontrollieren Sie deren Einhaltung.
  6. Verdacht ernst nehmen. Stellen Sie im Zweifel die Lieferung zurück und lassen Sie den Sachverhalt bewerten, bevor Sie gegenüber Behörden Erklärungen abgeben. Unrichtige oder unvollständige Angaben begründen nach § 18 Abs. 6a AWG den besonders schweren Fall.

Wie Sie diese Schritte in Ihre bestehende Exportkontrolle einbauen, hängt von Sortiment und Kundenstruktur ab. Eine Beratung im Einzelfall ist hier meist sinnvoll.

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