Grundlage des Zollwerts ist der Transaktionswert, also der Preis, den der Käufer für die eingeführte Ware tatsächlich zahlt. Der Zollkodex der Union verlangt aber, bestimmte Kosten hinzuzurechnen, die nicht im Rechnungspreis enthalten sind. Zwei davon übersehen Unternehmen besonders oft: Lizenzgebühren und Beistellungen. Beide fallen meist in anderen Abteilungen an als in der Zollabwicklung – im Einkauf, in der Entwicklung, in der Rechtsabteilung. Genau deshalb fehlen sie in der Anmeldung.
Lizenzgebühren
Lizenzgebühren sind dem Zollwert hinzuzurechnen, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Bezug zur Ware: Die Gebühr betrifft die eingeführte Ware selbst – etwa ein Patent, ein Design oder eine Marke, die in der Ware verkörpert ist.
- Bedingung des Kaufs: Der Käufer muss die Gebühr zahlen, um die Ware kaufen zu können. Das ist typischerweise der Fall, wenn die Gebühr an den Verkäufer oder eine mit ihm verbundene Person fließt oder wenn der Verkäufer ohne die Zahlung nicht liefern würde.
Klassische Fälle sind Markenlizenzen für Bekleidung oder Konsumgüter, Technologielizenzen innerhalb eines Konzerns und Softwarelizenzen für Geräte, die ohne die Software nicht funktionieren. Nicht hinzuzurechnen sind dagegen Gebühren für das Recht, die Ware im Zollgebiet zu vervielfältigen, oder Gebühren, die mit der eingeführten Ware nichts zu tun haben – etwa für eine Marke, die erst nach der Einfuhr auf ein anderes Produkt kommt.
Schwierig wird es bei Konzernstrukturen: Die Lizenz wird oft nicht mit dem Lieferanten, sondern mit der Muttergesellschaft vereinbart und pauschal auf den Umsatz berechnet. Dann muss geklärt werden, welcher Teil auf die eingeführten Waren entfällt.
Beistellungen
Stellt der Käufer dem Hersteller unentgeltlich oder verbilligt etwas zur Verfügung, das in die Herstellung der Ware eingeht, gehört dessen Wert zum Zollwert. Dazu zählen:
- Materialien, Bestandteile und Teile, die in der Ware enthalten sind,
- Werkzeuge, Formen und Gussformen, die bei der Herstellung verwendet werden,
- Stoffe, die bei der Herstellung verbraucht werden,
- Entwicklungen, Pläne, Entwürfe und Zeichnungen, die außerhalb der EU erarbeitet wurden und für die Herstellung notwendig sind.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen lässt Kunststoffteile in Asien fertigen und bezahlt die Spritzgussform selbst. Die Form bleibt beim Hersteller, die Teile werden über Jahre eingeführt. Der Wert der Form muss auf die eingeführten Teile verteilt und dem Zollwert hinzugerechnet werden – auch wenn die Form nie die Grenze überquert hat.
Ein wichtiger Unterschied: Entwicklungsleistungen, die in der EU erbracht wurden, sind nicht hinzuzurechnen. Wo die Konstruktionsabteilung sitzt, kann also über den Zollwert entscheiden.
Verrechnungspreise
Innerhalb eines Konzerns kommt eine weitere Ebene hinzu: Verrechnungspreise werden häufig am Jahresende angepasst, um steuerliche Vorgaben zu erfüllen. Solche Anpassungen können den Zollwert nachträglich verändern – nach oben wie nach unten. Deshalb gehört Zollexpertise schon an den Tisch, wenn die Verrechnungspreisvereinbarung entsteht – so entstehen spätere Probleme gar nicht erst. Und bevor Anpassungen gebucht werden, sollten sich Steuer- und Zollabteilung abstimmen.
Warum das so oft schiefgeht
In Zollprüfungen fragen die Prüfer gezielt nach Lizenz-, Entwicklungs- und Werkzeugverträgen. Werden Hinzurechnungen übersehen, betrifft das nicht eine einzelne Einfuhr, sondern alle Einfuhren über Jahre. Nachgefordert wird der Zoll, hinzu kommen Zinsen. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt nur dann ins Gewicht, wenn das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder vorsätzlich gehandelt hat – bei Unternehmen also selten. Wer die Kosten bewusst weglässt, riskiert ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Einfuhrabgaben.
So behalten Sie den Überblick
- Verträge sammeln. Erstellen Sie eine Übersicht aller Lizenz-, Entwicklungs-, Werkzeug- und Fertigungsverträge mit Bezug zu eingeführten Waren.
- Beistellungen erfassen. Werkzeuge und Materialien, die Sie Lieferanten zur Verfügung stellen, sollten im System mit Wert und Zuordnung zu Artikeln geführt werden.
- Schnittstellen schaffen. Einkauf, Entwicklung, Steuer und Recht müssen wissen, dass ihre Verträge zollrelevant sein können – und wem sie Bescheid geben.
- Methode dokumentieren. Wie verteilen Sie Werkzeugkosten, wie rechnen Sie Lizenzen um? Eine schriftliche, nachvollziehbare Methode überzeugt in der Prüfung.
- Fehler korrigieren. Haben Sie Hinzurechnungen übersehen, lässt sich das berichtigen – wenn es rechtzeitig und richtig geschieht.