BITZERmainfort
Wissen · Zoll

Warenursprung, Präferenzen und Lieferantenerklärung

Freihandelsabkommen senken Zölle oft auf null, aber nur, wenn der Ursprung stimmt und belegt ist. Wer Präferenznachweise ausstellt, haftet dafür, und der Fehler fällt häufig erst beim Kunden im Ausland auf.

Kyra Thelen · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Der Ursprung einer Ware ist ihre wirtschaftliche Staatsangehörigkeit. Er ist nicht dasselbe wie das Versendungsland und auch nicht dasselbe wie „Made in“ auf dem Etikett. Das Zollrecht kennt zwei Ursprungsbegriffe, die unterschiedlichen Regeln folgen und unterschiedliche Zwecke haben. Wer sie verwechselt, stellt schnell falsche Nachweise aus.

Zwei Arten von Ursprung

  • Nichtpräferenzieller Ursprung: Er ist maßgeblich für handelspolitische Maßnahmen wie Antidumpingzölle, Zusatzzölle, Einfuhrbeschränkungen und Sanktionen sowie für Ursprungszeugnisse der Industrie- und Handelskammern. Grundlage sind Art. 59 bis 63 UZK: Eine Ware hat ihren Ursprung dort, wo sie vollständig gewonnen oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde.
  • Präferenzieller Ursprung: Er entscheidet darüber, ob eine Ware zu einem ermäßigten oder Nullzollsatz eingeführt werden kann, nach einem Freihandelsabkommen oder einem einseitigen Präferenzsystem der EU (Art. 64 UZK). Die Regeln stehen im jeweiligen Abkommen und sind oft strenger.

Eine Ware kann also nichtpräferenziell deutschen Ursprung haben und trotzdem keine präferenzielle Ursprungsware der EU sein.

Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen

Jedes Abkommen hat ein eigenes Ursprungsprotokoll. Die wichtigsten Bausteine ähneln sich:

  • Listenregeln: Für jede Ware legt eine Liste fest, welche Bearbeitung ausreicht, etwa ein Wechsel der Tarifposition, ein Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprung am Ab-Werk-Preis oder ein bestimmter Verarbeitungsschritt. Die richtige Zolltarifnummer ist deshalb Voraussetzung, dazu der Beitrag Zolltarifnummer und verbindliche Zolltarifauskunft.
  • Kumulierung: Vormaterialien mit Ursprung im Partnerland oder in weiteren beteiligten Ländern dürfen wie eigene Ursprungserzeugnisse behandelt werden.
  • Toleranz: Ein kleiner Anteil von Vormaterialien, die die Listenregel nicht erfüllen, ist unschädlich, meist 10 bis 15 Prozent des Preises oder Gewichts, je nach Abkommen und Ware.
  • Minimalbehandlungen: Umpacken, Etikettieren oder einfaches Zusammensetzen begründen nie Ursprung.

Im Paneuropa-Mittelmeer-Raum ist der Übergangszeitraum zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Seitdem gilt zwischen je zwei Vertragsparteien nur noch ein Regelwerk. Mit der ganz überwiegenden Mehrheit der Partner wendet die EU das revidierte Übereinkommen an, lediglich im Verhältnis zu Algerien und zum Libanon weiterhin das alte. Das ist für die Kumulierung entscheidend, denn diagonal kumuliert werden darf nur, wenn zwischen allen beteiligten Parteien dasselbe Regelwerk gilt.

Ursprungsnachweise

Welcher Nachweis gilt, bestimmt das Abkommen:

  • Erklärung zum Ursprung: Der Ausführer erklärt den Ursprung selbst auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. In neueren Abkommen wie mit Kanada, Japan oder dem Vereinigten Königreich ist das der übliche Weg.
  • Gewissheit des Einführers: Dieselben Abkommen erlauben es dem Einführer, die Präferenz auf eigene Kenntnis der Ursprungseigenschaft zu stützen, ohne Nachweis des Ausführers. Das setzt belastbare Informationen des Lieferanten voraus und verlagert das Risiko auf den Einführer.
  • REX: Für Sendungen über 6.000 Euro Warenwert muss der Ausführer in diesen Abkommen als registrierter Ausführer erfasst sein und seine REX-Nummer angeben.
  • EUR.1 und Ursprungserklärung auf der Rechnung: In älteren Abkommen, vor allem im Paneuropa-Mittelmeer-Raum, bestätigt der Zoll die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Rechnungserklärungen über 6.000 Euro setzen dort einen ermächtigten Ausführer voraus.

Die Lieferantenerklärung

Ein Ausführer kennt den Ursprung zugekaufter Waren nur aus den Angaben seiner Lieferanten. Innerhalb der EU geschieht das über Lieferantenerklärungen nach Art. 61 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Für regelmäßige Lieferungen gibt es die Langzeit-Lieferantenerklärung nach Art. 62. Sie nennt drei Daten: Ausfertigungsdatum, Anfangsdatum und Ablaufdatum. Das Anfangsdatum darf höchstens zwölf Monate vor und höchstens sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen, das Ablaufdatum höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum. Wer rückwirkend ausstellt, verbraucht also einen Teil der Laufzeit.

Ändert sich der Ursprung, muss der Lieferant den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Zollverwaltung kann den Ausführer auffordern, sich die Angaben vom Lieferanten mit einem Auskunftsblatt INF 4 bestätigen zu lassen (Art. 64). Das INF 4 beantragt der Lieferant bei seiner Zollstelle, die es innerhalb von 90 Tagen ausstellt. Diese Frist erklärt, warum ein Nachprüfungsersuchen schnell eng wird.

Risiken falscher Nachweise

  • Nacherhebung beim Kunden: Stellt sich der Ursprung als falsch heraus, fordert der Zoll im Einfuhrland die Präferenz vom Importeur zurück, oft für mehrere Jahre. Auf Vertrauensschutz kann er sich nur in engen Grenzen berufen (für die Einfuhr in die EU Art. 119 UZK).
  • Haftung: Der Kunde wird den Schaden beim Ausführer geltend machen, dieser wiederum beim Lieferanten, dessen Lieferantenerklärung falsch war.
  • Strafbarkeit: Wer vorsätzlich falsche Nachweise ausstellt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe dazu. Leichtfertig falsche Belege können als Steuergefährdung nach § 379 AO geahndet werden. Ob und wie das deutsche Strafrecht bei Abgaben von Drittländern greift, hängt vom Einzelfall ab.

Prüfungen und Nachprüfungsersuchen

Der Zoll im Einfuhrland kann die Nachweise nachträglich überprüfen lassen. Dann richtet er ein Nachprüfungsersuchen an die Zollverwaltung des Ausfuhrlandes, die beim Ausführer die Ursprungskalkulation, Stücklisten, Lieferantenerklärungen und Einkaufsbelege anfordert. Die Antwortfristen sind kurz, und kann der Ursprung nicht belegt werden, wird die Präferenz versagt. Auch in Zollprüfungen im eigenen Haus gehören Präferenzen zu den Standardthemen, mehr im Beitrag Zollprüfung: Ablauf und Vorbereitung.

Was sich gerade ändert

Vier Entwicklungen sollten Sie derzeit im Blick behalten:

  • Vereinigtes Königreich: Die erleichterten Ursprungsregeln für Batterien und elektrifizierte Fahrzeuge laufen zum 31. Dezember 2026 aus. Ab Januar gelten die strengeren Dauerregeln des Abkommens. Ohne Verlängerung droht der Regelzollsatz von zehn Prozent. Eine Verlängerung ist beantragt, aber nicht beschlossen.
  • Mercosur: Das Abkommen wird seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet. Ausführer mit Sendungen über 6.000 Euro brauchen eine REX-Registrierung, eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer genügt dort nicht.
  • Pazifikstaaten: Seit dem 1. September 2026 ersetzt REX im Warenverkehr mit Samoa, Fidschi, Papua-Neuguinea und den Salomonen den ermächtigten Ausführer. Die EUR.1 wird dort nicht mehr akzeptiert.
  • Allgemeines Präferenzsystem: Zum 1. Januar 2027 gilt die neue APS-Verordnung. Kenia und Indonesien verlieren die Begünstigung, und die abgesenkte Graduierungsschwelle kann weitere Sektoren aus der Präferenz herausfallen lassen.

So gehen Sie vor

  1. Abkommen zuordnen. Stellen Sie fest, in welche Länder Sie liefern und welche Abkommen und Nachweisformen dort gelten.
  2. Kalkulation je Ware. Prüfen Sie für jeden Artikel die Listenregel und halten Sie die Berechnung mit Stückliste, Tarifnummern und Preisen schriftlich fest.
  3. Lieferantenerklärungen pflegen. Fordern Sie sie rechtzeitig an, prüfen Sie Inhalt und Gültigkeit und überwachen Sie Ablaufdaten.
  4. Im Zweifel keine Präferenz. Lässt sich der Ursprung nicht belegen, stellen Sie keinen Nachweis aus, auch wenn der Kunde darauf drängt.
  5. Aufbewahren und nachsteuern. Die Abkommen verlangen meist drei Jahre, steuerlich gelten nach der Abgabenordnung sechs oder zehn Jahre. Maßgeblich ist die längere Frist. Prüfen Sie bei Änderungen von Produkt, Lieferant oder Preis neu. Bei komplexen Lieferketten ist eine Beratung im Einzelfall sinnvoll.

← Alle Beiträge