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EU-Zollreform: Was sich ändert und wann

Der Zollkodex der Union wird zum ersten Mal grundlegend umgebaut. Was die Reform für Ihr Unternehmen bedeutet, welche Fristen feststehen und was Sie schon heute angehen sollten.

Markus Bitzer · Stand: Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Der neue Zollkodex der Union

Im Mai 2023 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, den Zollkodex der Union neu zu fassen. Nach der Einigung von Parlament und Rat im März 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/2108 am 19. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht worden und am 20. September 2026 in Kraft getreten. Der bisherige Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) wird zum 21. September 2027 aufgehoben, bestehende Durchführungsvorschriften gelten weiter, bis sie ersetzt werden. Der Großteil der Vorschriften gilt ab dem 21. September 2027, manches erst in den 2030er Jahren. Für Unternehmen beginnt damit eine lange Übergangszeit, in der altes und neues Recht nebeneinanderstehen.

Die EU-Zollbehörde

Neu ist eine eigene Agentur, die European Union Customs Authority (EUCA). Sitz ist Lille, darauf haben sich Parlament und Rat am 25. März 2026 verständigt. Die Behörde soll das Risikomanagement in der EU bündeln, die nationalen Zollverwaltungen koordinieren und die neue Zolldatenplattform betreiben. Die Zollabfertigung selbst bleibt bei den Mitgliedstaaten, in Deutschland also beim Zoll. Der Aufbau hat mit Inkrafttreten begonnen, ihre Arbeit soll sie ab 2027 schrittweise aufnehmen.

Die EU-Zolldatenplattform

Kern der Reform ist der Customs Data Hub. Statt Zollanmeldungen sendungsbezogen in nationale Systeme zu übermitteln, sollen Unternehmen ihre Daten künftig in einer zentralen Plattform bereitstellen, oft schon vor dem Versand. Der Zoll greift dann auf diese Daten zu. Vorgesehen ist ein gestaffelter Start:

  • Onlinehandel: Nutzung für Fernverkäufe ab 1. Juli 2028.
  • Übrige Unternehmen, freiwillig: ab 1. März 2031.
  • Alle Unternehmen, verpflichtend: ab 1. März 2034.

Bis dahin bleibt es bei ATLAS und den bisherigen Verfahren. Die Umstellung wird Zollsoftware, Stammdaten und die Zusammenarbeit mit Zolldienstleistern grundlegend verändern. In der Fachliteratur kursiert daneben eine Staffelung mit den Jahren 2032 und 2038. Sie stammt aus dem Entwurf von 2023 und ist überholt.

Onlinehandel: der Plattformbetreiber als Einführer

Im Onlinehandel trägt künftig derjenige die Verantwortung, der den Fernverkauf an Verbraucher tätigt oder ihn über eine Plattform ermöglicht. Die Verordnung nennt ihn den Einführer im Rahmen von Fernverkäufen. Er muss die Zolldaten liefern, die Abgaben zahlen und dafür sorgen, dass die Waren den Vorschriften der EU entsprechen, etwa zur Produktsicherheit. Er muss in der EU ansässig oder dort vertreten sein. Wer nicht in der EU ansässig ist, kann einen indirekten Vertreter mit AEO-Status einschalten. Diese Pflichten gelten ab 21. September 2027.

Kleinsendungen und Bearbeitungsgebühr

Die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro ist bereits weggefallen. Vorgezogen durch eine eigene Ratsverordnung, wird seit dem 1. Juli 2026 für Fernverkäufe ein pauschaler Zoll von 3 Euro erhoben, je Warenposition in der Sendung und nicht je Stück. Diese Übergangsregelung gilt bis 1. Juli 2028.

Davon zu trennen ist die Bearbeitungsgebühr der Union, die häufig mit dem Pauschalzoll verwechselt wird. Sie beträgt 2 Euro je Warenposition, kennt keine Wertgrenze und fällt damit auch bei Sendungen über 150 Euro an. Sie ist nicht erstattungsfähig, was bei hohen Retourenquoten ins Gewicht fällt. Die Kommission hat die Höhe am 21. September 2026 festgesetzt, der Rechtsakt ist aber noch nicht im Amtsblatt. Er gilt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung, erwartet wird das frühestens Anfang November 2026. Ab Mitte 2028 fällt die Gebühr niedriger aus, wenn die Waren aus einem Zolllager für Fernverkäufe stammen.

Verbindliche Auskünfte

Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft und der verbindlichen Ursprungsauskunft gibt es künftig die verbindliche Zollwertauskunft (vZWA). Für Unternehmen mit Lizenzgebühren, Beistellungen oder konzerninternen Verrechnungspreisen ist das die wohl wichtigste Neuerung, weil sich der Zollwert bisher nicht vorab verbindlich klären ließ. Berufen kann sich der Inhaber darauf allerdings nur, solange die für den Zollwert maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht denen der Entscheidung entsprechen. Mehr zur Tarifauskunft im Beitrag Zolltarifnummer und verbindliche Zolltarifauskunft, zu den Zollwert-Hinzurechnungen im Beitrag Zollwert: Lizenzgebühren und Beistellungen.

Trust-and-Check-Händler

Neben den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten tritt ein neuer Status: der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte. Wer zuverlässig ist und dem Zoll über ein elektronisches System echtzeitnah Daten bereitstellt, erhält weitergehende Erleichterungen, bis hin zur Überlassung der Waren ohne aktives Zutun des Zolls und zur periodischen Zahlung der Abgaben. Anträge sind ab 21. September 2027 möglich, die Erleichterungen greifen ab 1. Juli 2028. Eine Hürde ist leicht zu übersehen: Einführer im Rahmen von Fernverkäufen müssen seit mindestens zwei Jahren die IOSS-Regelung nutzen. Der AEO-Status bleibt bestehen und wird alle drei Jahre überprüft, der neue Status alle zwei Jahre, jeweils mit Besuch vor Ort.

Sanktionen

Bisher regeln die Mitgliedstaaten Zollverstöße höchst unterschiedlich. Die Reform führt einen gemeinsamen Rahmen ein. Für systematische Verstöße im Onlinehandel sieht sie gestaffelte Geldbußen vor, zunächst 1 bis 4 Prozent und bei Wiederholung innerhalb von sechs Monaten 3 bis 6 Prozent des Werts der im Vorjahr eingeführten Waren. Dazu kommen der Widerruf von Bewilligungen und die Einstufung als Unternehmen mit hohem Risiko. Ein Verstoß ist allerdings erst dann systematisch, wenn eine wesentliche Zahl von Kontrollen innerhalb eines Monats in repräsentativem Umfang Verstöße zeigt. Einzelne Datenfehler lösen die Bußgelder nicht aus.

So bereiten Sie sich vor

  1. Betroffenheit klären: Verkaufen Sie an Verbraucher in der EU aus Drittländern oder betreiben Sie eine Plattform, beginnen die neuen Pflichten schon 2027. Für alle anderen kommt die große Umstellung mit der Datenplattform.
  2. IOSS-Vorlauf prüfen: Für Trust-and-Check brauchen Fernverkäufer zwei Jahre IOSS-Nutzung. Das ist die einzige Voraussetzung, die sich nicht nachholen lässt.
  3. Daten in Ordnung bringen: Die Plattform setzt saubere Stammdaten voraus, also Zolltarifnummern, Ursprung und Zollwertbestandteile. Hilfreich ist ein Blick auf die Tarifierung.
  4. Compliance dokumentieren: Trust-and-Check setzt voraus, dass die Einhaltung der Vorschriften laufend und systemgestützt belegt ist. Ein internes Kontrollsystem ist die Grundlage.
  5. Bewilligungen im Blick behalten: Am Ende der Übergangszeit verlieren bestehende Bewilligungen ihre Gültigkeit, weil es dann keine Zollanmeldungen mehr gibt.
  6. Dienstleister einbinden und Entwicklung verfolgen: Klären Sie mit Spediteuren und Softwareanbietern, wer künftig welche Daten liefert. Viele Einzelheiten regeln noch Rechtsakte der Kommission, Termine können sich verschieben.

Welche Schritte für Ihr Unternehmen zuerst anstehen, hängt von Ihren Warenströmen ab. Im Einzelfall lohnt eine kurze Bestandsaufnahme mit einer Zollberatung.

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